Informationen aus StMGP und LfP

Hinweis zur Änderung beim Mindestlohn Pflege ab dem 01.07.2025

Zum 01.07.2025 erhöht sich der Mindestlohn Pflege für Pflegehilfskräfte (ohne einschlägige Qualifikation) von 15,50 € auf 16,10 € pro Stunde. Diese Änderung ist für Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag insbesondere in folgenden Punkten relevant:

Begrenzung des Kostensatzes für eine Helferstunde mit ehrenamtlich Helfenden 

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AVSG darf „bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher [sein] als der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten“. Angebote zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, sind die Angebote „ehrenamtlicher Helferkreis“, „Alltagsbegleiterinnen und -begleiter“, „Pflegebegleiterinnen und -begleiter“ und „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Für das Angebot „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wird in der Regel der Mindestlohn „Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung“ zugrunde gelegt (seit 01.02.2025 bei 14,25 €).
Für die Angebote „ehrenamtlicher Helferkreis“, „Alltagsbegleiterinnen und -begleiter“ sowie „Pflegebegleiterinnen und -begleiter“ wird in der Regel der aktuelle Mindestlohn Pflege (ab 01.07.2025 bei 16,10 €) zugrunde gelegt. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns Pflege ab dem 01.07.2025 darf beispielsweise für das Angebot „Alltagsbegleitung“ ein maximaler Kostensatz von 24,15 € pro ehrenamtlicher Helferstunde abgerechnet werden (Rechenbeispiel: 16,10 € (Mindestlohn Pflege) + 8,05 € (50 %iger Fixkostenzuschlag) = 24,15 € pro ehrenamtlicher Helfer-stunde).
 

Beachtung des maßgeblichen Mindestlohns bei angestellten Mitarbeitenden
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVSG muss „bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn beachtet werden…“.
Für angestellte Mitarbeitende in Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen, TiPis sowie Angeboten der Alltags- oder Pflegebegleitung wird in der Regel der aktuelle Mindestlohn Pflege zugrunde gelegt. Dieser beträgt 16,10 € ab dem 01.07.2025.
Bei angestellten Mitarbeitenden in dem Angebot haushaltsnahe Dienstleistungen wird in der Regel der aktuelle Mindestlohn Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung in Höhe von 14,25 € (seit 01.02.2025) zugrunde gelegt.